Inhalt
Schülerbeförderung Kontakt
Ihr Ansprechpartner
-
Gebäude
Doerkesplatz 5
41334 Nettetal
Die Stadt Nettetal übernimmt als Schulträger auf Antrag die Schülerfahrkosten gemäß Schülerfahrkostenverordnung. Sie entscheidet über das zweckmaßigste Verfahren, das heißt über Art und Umfang. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Schulweg in der einfachen Entfernung in der
- Primarstufe (Klasse 1 bis 4) mehr als 2 km,
- Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10, incl. EF des Gymnasiums) mehr als 3,5 km
- Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13, bzw. Q1 und Q2 des Gymnasiums) mehr als 5 km
beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart in der Primarstufe und der gewählten Schulform in der Sekundarstufe I und II.
Für die Übernahme von Schülerfahrkosten gilt das Schulträger- und nicht das Wohnortprinzip. Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten sind deshalb immer bei der Kommune zu stellen, in deren Trägerschaft die besuchte Schule liegt.
Nach der Nutzung von Fahrrädern oder Mofas für den Weg zur Schule ist die wirtschaftlichste Beförderung in der Regel die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.