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Stärkungspakt

Mit dem „Stärkungspakt NRW" wurden für Kommunen in Nordrhein-Westfalen Unterstützungsleistungen vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflation geschaffen. Für diese finanzielle Unterstützung stehen im Rahmen des „Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen - gemeinsam gegen Armut" für das Jahr 2023 rund 150 Millionen Euro zur Verfügung, die an Städte, Gemeinden und Kreise verteilt wurden. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an der Anzahl der Mindestsicherungsbezieher/innen in der Kommune. Unter Mindestsicherungsleistungen sind finanzielle Hilfen des Staates gemeint, die zur Sicherung des sozioökonomischen Existenzminimums an leistungsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu zählen SGB-II-Leistungen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

In der Richtlinie zum Stärkungspakt NRW sind alle Rahmenbedingungen rund um das Unterstützungsprogramm geregelt (Anlage 1). Es handelt sich um einen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2023.
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Inklusion hat am 21.03.2023 die Verwaltung beauftragt die Verteilung der Gelder entsprechend der Richtlinie und den Vorgaben des Landes vorzunehmen. Zur Verfügung stehen 120.000 €, welche für die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur abrufbar sind. Zugang zu den Mitteln erhalten alle Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, die Beratungs- und Hilfsangebote in Nettetal bereitstellen sowie auch städtische Angebote.

1. Adressat der Unterstützungsleistungen

Die Unterstützungsleistungen kann die Stadt Nettetal an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur weitergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie zum Stärkungspakt NRW innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kommune umgesetzt werden, die die Mittel weitergegeben hat.

2. Zeitraum

Die Unterstützungsleistungen werden für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 bewilligt. Es werden nur Kosten unterstützt, die in diesem Zeitraum tatsächlich angefallen sind - auch rückwirkend.

3. Was wird unterstützt / Voraussetzungen

Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung vollfinanziert werden. Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Die Richtlinie zum Stärkungspakt NRW umfasst grundsätzlich folgende Fallkonstellationen, in denen die Mittel genutzt werden sollen, um krisenbedingte Mehrbedarfe zu finanzieren:

A) Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten
Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden:
- Steigerungen der Heiz- und Energiekosten,
- Steigerungen der Miet- und Mietnebenkosten,
- Personalausgaben: Es können sowohl Personal- als auch Honorarausgaben finanziert werden, soweit das Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatungen bzw. in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistungen handeln.
- Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt ist.
- Steigerung laufender Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.,
- zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc. vor dem Hintergrund einer gestiegenen Inanspruchnahme von Einrichtungen zur teilweisen Sicherstellung des täglichen Bedarfs,
- Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatungen).

B) Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote
- Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden:
- Ausgaben für zusätzliche Heiz- und Energiekosten,
- Ausgaben für zusätzliche Miet- und Mietnebenkosten,
- Personalausgaben: Es können sowohl zusätzliche Personal- als auch Honorarausgaben finanziert werden, soweit das Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatungen bzw. in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und eines damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbaus der sozialen Dienstleistungen handeln.
- Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt ist.
- Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc. für den Betrieb zusätzlicher Räume und Angebote,
- Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc., soweit zusätzliche Räume bzw. Angebote zur teilweisen Sicherstellung des täglichen Bedarfs ausgestattet werden müssen,
- Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatungen), soweit diese in 2023 zusätzlich angeboten werden.

4. Höhe der Unterstützung

Die Unterstützungsleistung wird als Billigkeitsleistung gewährt. Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können. Die Bewilligungsstelle (Stadt Nettetal, Fachbereich 50 Senioren, Wohnen und Soziales) aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Stärkungspakt NRW.

Die Mittel des Stärkungspakts NRW sind für das Jahr 2023 auf 120.000,00 € begrenzt.

Die Unterstützung aus dem Stärkungspakt NRW erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe der Unterstützung beträgt bis zu 100% der Zahlungsverpflichtungen.

5. Verfahren

Der Antrag ist in Schriftform bei der Stadt Nettetal, Fachbereich 50 Senioren, Wohnen und Soziales, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal, zu stellen.

Für die Antragstellung wird ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Anlage 1 - Bedarfsanmeldung) benötigt:

Weichen die tatsächlichen Ausgaben in der laufenden Umsetzung in 2023 von den angezeigten Planungen ab, ist dies unbedenklich, soweit die tatsächlichen Ausgaben im Sinne der Richtlinie erfolgen und der ursprünglich angezeigte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Höhere bzw. zusätzliche Ausgaben sind umgehend anzuzeigen und können finanziert werden, soweit die von der Kommune weitergegebene Unterstützungsleistung noch nicht ausgeschöpft ist. Fallen die Ausgaben niedriger aus als geplant, sind die zu viel zugewiesenen Mittel zu erstatten.

Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Sollten die Mittel im Jahresverlauf ausgeschöpft sein, können keine weiteren Anträge berücksichtigt werden.

Die Bewilligungsstelle behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für folgende Fälle vor:
- Die Bewilligungsstelle erhält nach erfolgter Bewilligung Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Unterstützungsleistungen nicht vorlagen und die Unterstützung daher nicht oder nicht in voller Höhe zu gewähren war
- die Nachprüfung ergibt, dass die Zuwendung zweckfremd verwendet wurde und/oder unrichtige Angaben gemacht wurden, sodass die Unterstützung nicht oder nicht in voller Höhe zu gewähren war.

6. Berichtspflichten

Einrichtungen haben ihren Unterstützungsbedarf mit der „Anlage 1 - Bedarfsanmeldung" angemeldet. Auf dieser Grundlage weisen sie die zweckentsprechende Verwendung der Unterstützungsleistung bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber der Kommune, die die Unterstützungsleistungen im Wege der Weitergabe erhalten hat, nach (Anlage 4 - Verwendungsnachweis zur Vorlage gegenüber der Kommune).

Bei der Beschaffung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder dem Einkauf von Verbrauchsgütern sind Rechnungen für eine spätere Prüfung aufzubewahren, eine differenzierte Darstellung im Rahmen des Verwendungsnachweises ist nicht erforderlich.
Die Finanzierung der Ausgaben einer Einrichtung durch die Kommune erfolgt im Vertrauen auf die Eigenerklärung der Einrichtung. Stichprobenüberprüfungen sind im Ermessen der Kommunen aber selbstverständlich möglich.

Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erforderlich.

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