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Anliegerbeiträge nach Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) / Straßenbaubeiträge Kontakt

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Zur Finanzierung bestimmter Straßenbaumaßnahmen werden von den Eigentümern der Anliegergrundstücke in Ausführung einer Regelung des Landesgesetzgebers Straßenbaubeiträge erhoben. Hierunter fällt allerdings nicht die erstmalige Herstellung von Straßen, weil dafür die Anlieger zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen werden (Erläuterungen dazu siehe unter dem Stichwort "Erschließungsbeiträge"). Straßenbaubeiträge werden für die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen erhoben, weil den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 8 KAG NRW) und die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Nettetal.

Die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einer Straße kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Maßnahmen, für die Straßenbaubeiträge erhoben werden, sind beispielsweise

  • die Erneuerung einer abgenutzten Fahrbahn oder eines Gehwege,
  • die Verbreiterung eines Gehweges,
  • die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch das Auswechseln angerosteter, nicht mehr standsicherer Leuchten,
  • die Verbesserung der Straßenbeleuchtung bei einer besseren Ausleuchtung der Straße durch zusätzliche Leuchten oder Leuchten mit höherer Leuchtkraft,
  • die Verbesserung der Straße durch die Schaffung zusätzlicher Teileinrichtungen (etwa Parkstreifen oder Radwege), die bei der erstmaligen Herstellung der Straße noch nicht angelegt worden sind,
  • die grundlegend andersartige Herstellung der Straße (etwa der Umbau einer herkömmlich, d.h. mit Fahrbahn und höhergesetzten Gehwegen, ausgebauten Straße in eine als verkehrsberuhigter Bereich ausgestaltete Mischfläche).

Demgegenüber werden für lediglich punktuelle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten keine Straßenbaubeiträge erhoben.

Kosten

Der Anteil der Kosten, die auf die Anlieger umgelegt werden, richtet sich zum einen nach der Verkehrsbedeutung der Straße (bspw. Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße etc.) und zum anderen nach der Teileinrichtung, die Gegenstand der straßenbaulichen Maßnahme ist (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Entwässerung). Je nach Bedeutung der straßenbaulichen Maßnahme für die Anlieger werden die beitragsfähigen Kosten zwischen 20 Prozent und 60 Prozent auf die Anlieger umgelegt; die darüber hinausgehenden Kosten trägt die Stadt als Anteil für die Allgemeinheit.

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werden. Der umlagefähige Aufwand der jeweiligen straßenbaulichen Maßnahme wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Nutzungsfaktoren berücksichtigt.

Die Beitragspflicht entsteht mit der technischen Fertigstellung der Maßnahme; die Beitragserhebung wird dann in der Regel zeitnah durchgeführt.

Der Straßenbaubeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Hierzu wäre zu gegebener Zeit ein begründeter Antrag mit Zahlungsvorschlägen erforderlich. Für die Dauer der Ratenzahlung werden Stundungszinsen erhoben.

Sämtliche Abrechnungsunterlagen können nach Erhalt des Beitragsbescheides bei der Stadt Nettetal eingesehen und Detailfragen zur Abrechnung geklärt werden. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Zahlungswirkung. Im Widerspruchsverfahren hat der/die Beitragspflichtige Gelegenheit, Einwände gegen die Beitragserhebung vorzubringen.

Ablösevereinbarung

Neben der Beitragserhebung über einen förmlichen Beitragsbescheid kann die Straßenbaubeitragspflicht auch über eine Ablösevereinbarung vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht endgültig abgelöst werden. Die Ablösevereinbarung, in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wird auf freiwilliger Basis zwischen der Stadt Nettetal und dem einzelnen Beitragspflichtigen abgeschlossen. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach der städt. Straßenbaubeitragssatzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.

Anliegerbescheinigung

Hinsichtlich der etwaigen Frage, ob für ein bestimmtes Grundstück in absehbarer Zeit Straßenbaubeiträge zu entrichten sind, kann eine Anliegerbescheinigung ausgestellt werden. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks. Andere Personen erhalten nur durch Vorlage einer Vollmacht des/der Grundstückseigentümer/in Auskünfte. Die Bescheinigung kann über das angefügte Onlineformular beantragt werden.

Im Zusammenhang mit Erschließungsfragen zum Grundstück sei noch darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den Straßenbaubeiträgen und den eingangs erwähnten Erschließungsbeiträgen (die beide hinsichtlich der Straßenbaukosten verlangt werden) unter Umständen auch noch ein Kanalanschlussbeitrag erhoben wird (hinsichtlich der Grundstücksentwässerung); Erläuterungen dazu siehe unter dem Stichwort "Kanalanschlußbeiträge".

Gebühr

  • Bescheinigung über Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge: 20 Euro

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