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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Sozialgesetzbuch XII, 4. Kapitel Kontakt
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Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, besteht die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung zu erhalten.
Die Grundsicherung umfasst
- den maßgeblichen Regelsatz
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- eventuell bestehende Mehrbedarfe
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden; beispielsweise beträgt die Vermögensfreigrenze für eine alleinstehende Person 2.600 Euro.
Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
Voraussetzungen
Wichtige Voraussetzungen sind, dass Sie
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (zum Beispiel auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung ist.
Mitzubringende Unterlagen:
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie - jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles - mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter klären.
Benötigte Unterlagen
- siehe links