Stadtverträgliche Geschwindigkeiten
Eine lebenswerte Stadt setzt ein verträgliches Miteinander aller Verkehrsarten voraus. Aktuell sind in Nettetal bereits in vielen Straßen Tempo 30-Regelungen eingerichtet. Vorwiegend im Bereich von Schulen und reinen Wohngebieten. Abschnittsweise liegen im Zentrumsbereich noch Tempo 50-Regelungen vor. Da es sich hierbei um klassifizierte Straßen handelt, ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ohne weiteres möglich. Unser Ziel ist es, die gefahrenen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmenden zu reduzieren, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Lärm- und Emissionsbelastungen für die Menschen in Nettetal zu reduzieren. Des Weiteren wird dadurch der Rad- und Fußverkehr aufgewertet und somit zur Mobilitätswende beigetragen.
Tempo 30 Hampoel/Buscher Weg
Auf den Straßen Hampoel und Buscher Weg in Leuth befand sich vor der verkehrsrechtlichen Anordnung ein häufiger Wechsel zwischen Tempo 30 und Tempo 50. Auf der Straße Hampoel bestand bereits eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer Länge von 300 Metern. Auf dem Buscher Weg war die Geschwindigkeitsbegenzung hingegen nur einseitig eingerichtet. Damit das Geschwindigkeitsniveau vereineinheitlicht werden kann und die Schulwegsicherheit erhöht wird, hat das Integrierte Mobilitätskonzept eine Anpasssung der Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen.
Somit wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit einheitlich auf den gesamten Abschnitt bis Zum Wedemhof erweitert, da sich der Schulweg für die Schülerinnen und Schüler von Hampoel über den Buscher Weg erstreckt. Damit sind die schützenswerten Einrichtungen (Schule und Sporthalle) abgedeckt.
Die zeitliche Begrenzung der Geschwindigkeitsreduzierung ist in der Verwaltungsvorschrift verankert. Da die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die schützenswerte Einrichtung (Schule) bezogen ist, ist diese zeitlich begrenzt.
Tempo 30 Niedieckstraße
Aufgrund des Seniorenheims an der Karl-Reulen-Straße Ecke Niedieckstraße und der daraus resultierenden hohen Querungsbedarfe insbesondere älterer Menschen, konnte auf Grundlage der StVO im Rahmen des Mobilitätskonzeptes eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden, die zur Verkehrssicherheit beitragen soll. Die Geschwindigkeitsbegrenzung trägt zudem zur Reduktion des Verkehrslärms bei und stellt dem querenden Fußgängerverkehr eine sichere Umgebung dar.
Tempo 30 Lobbericher Straße
Die Berechnungen des Lärmaktionplanes stellte auf der Lobbericher Staße eine erhöhte Lärmbelastung fest. Daher findet die Maßnahme der Geschwindigkeitsreduzierung auf der Lobbericher Straße auch im Mobilitätskonzept Berücksichtigung. Des Weiteren ist die Lobbericher Straße zwischen der Josefsstraße und Schaager Straße dem Radvorrangnetz angegliedert, wobei teilweise keine geeigneten Radverkehrsanlagen vorliegen. Aufgrund einiger Unfälle und der erhöhten Lärmbelastung wurde im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für den Abschnitt Lambertimarkt bis Dülkener Straße eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h vorgeschlagen.
Die Lobbericher Straße ist als Landstraße klassifiziert, weshalb der Landesbetrieb Straßen NRW als zuständiger Straßenbaulastträger eine Berechnung im Rahmen des Lärmaktionsplanes durchführte. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass zwischen der Schaager Straße und der Wiesenstraße keine Überschreitungen gemäß Lärmschutz-Richtlinien-StV vorliegen. Zwischen dem Lambertimarkt und der Wiesenstraße wurden die zulässigen Werte überschritten, weshalb der Landesbetrieb eine Geschwindigkeitsreduzierung in diesem Bereich befürwortet hat. Zudem ist die Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 30) aufgrund der ansässigen Grundschule auf der Biether Straße auf 300 Meter erweitert worden.
In den nächsten Monaten wird auf diesem Straßenabschnitt eine weitere Maßnahme des Mobilitätskonzeptes in Zusammenarbeit mit Straßen NRW umgesetzt. Auf der Lobbericher Straße wird ab der Kreuzung Biether Straße/Am Kastell rechtsseitig eine Parkraumsortierung markiert werden. Diese soll dazu dienen, die Sichtbeziehung auf den Fußgängerüberweg und im Kurvenbereich sicherzustellen.
Tempo 50 B221 Geldrische Straße
Die Berechnungen des Lärmaktionsplanes stellte auf der Geldrischen Straße (B221) eine erhöhte Lärmbelastung fest. Daher findet die Maßnahme der Geschwindigkeitsreduzierung von Tempo 70 auf Tempo 50 auf der Geldrischen Straße zwischen der Kreuzung Hampoel und der Hinsbecker Landstraße auch im Mobilitätskonzept Berücksichtigung.
Die Geldrische Straße ist als Bundesstraße klassifiziert, weshalb der zuständige Straßenbaulastträger - Landesbetrieb Straßen NRW- eine Berechnung im Rahmen des Lärmaktionsplanes durchführte. Aufgrund der ausgewerteten Ergebnisse hat der Landesbetrieb eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h für die Fahrtrichtung Straelen von Hampoel bis Lomstraße angeregt. Im Zuge der geänderten Verkehrsführung der Straßen Locht und Schopspad wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bis Schopspad ausgeweitet. In Fahrtrichtung Kaldenkirchen war eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h bereits eingerichtet.
Streckenebezogene Geschwindigkeitsbeschränkung und Zonenbeschränkung
Tempo 30-Zonen
Der § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt unter anderem die Einrichtung von Tempo 30-Zonen, welche sich insbesondere über Wohngebiete erstrecken. Auf dem klassifizierten Straßennetz sowie auf Vorfahrtsstraßen ist die Einrichtung untersagt. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone gilt in der Regel "Rechts vor Links".
Streckenbezogene Anordnung von Tempo 30
Die Anordnung von streckenbezogenem Tempo 30 (Zeichen 274 StVO) wird in § 41 der StVO geregelt und ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder der Luftreinhaltung möglich. Sofern schutzbedürftige Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen oder Seniorenzentren unmittelbar an eine Straße anliegen oder im Nahbereich der Einrichtung großer Ziel- und Quellverkehr zu erwarten ist, darf Tempo 30 über eine maximale Ausdehnung von insgesamt 300 Metern angeordnet werden.