Radwegebenutzungspflicht


 

Prüfung Aufhebung Radwegebenutzungspflicht

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Radwegebenutzungspflicht in Nettetal. Wir informieren Sie über die Straßen, an denen die Benutzungspflicht aufgehoben wird, und erläutern die Gründe dafür.

Was ist die Radwegebenutzungspflicht?

Die Radwegebenutzungspflicht verpflichtet Radfahrer, bestimmte Radwege zu nutzen, wenn diese vorhanden sind. Alle Radwege, die mit einem der folgenden Schilder 
ausgewiesen werden, sind benutzungspflichtig und müssen im Normalfall auch benutzt werden. 

Verkehrszeichen 237, 240 oder 241

Prüfung der Benutzungspflicht

Im November 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass die Nutzung der Fahrbahn für Radfahrende die Regel ist. Eine Pflicht zur Nutzung von Radwegen stellt daher eine Einschränkung des Radverkehrs dar und darf nur angeordnet werden, wenn besondere örtliche Gegebenheiten eine Gefahrenlage schaffen, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (vgl. § 45 Absatz 9 StVO). Dies bedeutet, dass in bestimmten Situationen, wie auf Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr, benutzungspflichtige Radwege sinnvoll sein können, um die Sicherheit der Radfahrer zu erhöhen und einen reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten. 

In Nettetal gibt es bestimmte Straßenabschnitte, an denen die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wurde bzw. eine Aufhebung geprüft wird. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen:

  • Sicherheitsaspekte: Wenn die Nutzung des Radwegs aufgrund von baulichen Gegebenheiten oder Gefahrenquellen nicht sicher ist.
  • Verkehrsaufkommen: In Bereichen mit geringem Verkehrsaufkommen kann die Benutzungspflicht aufgehoben werden, um den Radfahrern mehr Flexibilität zu bieten.
  • Alternative Routen: Wenn es alternative, sicherere Routen für Radfahrer gibt, kann die Pflicht zur Nutzung des Radwegs entfallen.

Die Stadt Nettetal prüft die bestehende Benutzungspflicht für Radwege im gesamten Stadtgebiet, denn zum einen ist ein Verbot der Straßennutzung durch eine Benutzungspflicht des Radweges gemäß §45(9) StVO nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Zum anderen entsprechen weite Teile der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen in Nettetal nicht mehr den geltenden Regelwerken und weisen zudem noch bauliche Mängel auf. Zudem trägt die Regelung dazu bei, dass auch die Belange des Fußverkehrs nicht vernachlässigt werden. Denn die Vorgabe, dass ausreichend Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen müssen, ist entscheidend, um Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern zu vermeiden. In Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen, wie zum Beispiel in Stadtzentren oder an Schulen, sollte darauf geachtet werden, dass die Radwege nicht zu Lasten der Fußgängerinfrastruktur gehen. 

Dabei wurden Kriterien, wie der Zustand des gemeinsamen Geh-/Radweges, die Radwegeführung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Verkehrsstärke hinzugezogen.

Das Ziel der Überprüfung der Radwegebenutzungspflichten kann daher für Radfahrer von großer Bedeutung sein. Sie ermöglicht dem Radverkehr ein durchgehendes, zusammenhängendes und sicheres Netz. Außerdem soll, durch die Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht und die einhergehende Öffentlichkeitsarbeit, ein Bewusstsein für den Radverkehr geschaffen werden und das gemeinsame Miteinander im Straßenverkehr fördern.

Straßen mit aufgehobener Benutzungspflicht

Hier sind einige Straßen in Nettetal, an denen die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wurde:

  • Breyell - Biether Straße

    Der gemeinsame Geh- und Radweg auf der Biether Straße beginnt an der Hausnummer 10 und führt bis zur Hausnummer 20, ist nur einseitig und nur für eine Fahrtrichtung. In Abstimmung mit der Polizei und Straßen NRW wurde sich darauf geeinigt, den Radverkehr auf der Biether Straße nun auf beiden Seiten im Mischverkehr zu führen, anstatt wie bislang nur in Fahrtrichtung Kaldenkirchen. 

    Zudem weist der gemeinsame Geh-/Radweg Mängel auf, die auf eine Unzumutbarkeit des Radweges hindeuten. Die Mängel äußern sich in einer teilweise zu geringen Breite des gemeinsamen Geh-/Radweges, uneinheitliche Oberflächen sowie einer nicht klar erkennbaren Radverkehrsführung.

Breyell ist der erste Schritt zur Prüfung der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht. So wurde auch die Benutzungspflicht auf der Lobbericher Straße in Breyell geprüft, die jedoch bestehen bleibt. Denn aufgrund der hohen Verkehrsbelastung durch PKWs und LKWs wird eine Führung des Radverkehrs auf der Straße als nicht zielführend erachtet. Zudem sind die Radverkehrsanlagen in einem guten Zustand und es liegt eine intuitive und sichere Radverkehrsführung vor.

Als nächster Schritt folgt der Stadtteil Lobberich. Die Umsetzung wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Veränderung der Radwegeführung mit baulichen Maßnahmen einhergeht.

Relevante Vorschriften

 


Regeln für den Radverkehr: Fahrbahn oder Radweg?

Hier werden nun die grundlegenden Regeln für den Radverkehr erläutert, insbesondere die Bedingungen, unter denen Radfahrende die Fahrbahn nutzen dürfen und wann sie verpflichtet sind, den Radweg zu benutzen. Viele Verkehrsteilnehmende sind sich über diese Vorschriften nicht im Klaren, weshalb die Erläuterung zu einer höhre Akzeptanz des Radverkehrs im Straßenverkehr führen soll.

Wann müssen Radfahrende den Radweg benutzen?

Verkehrszeichen 237, 240 oder 241

Alle Radwege, die mit einem der blauen Schilder ausgewiesen werden, sind benutzungspflichtig und müssen im Normalfall auch benutzt werden.

Radweg: Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf den Radweg nicht benutzen. (StVO zu VZ 237)

Gemeinsamer Geh-/Radweg: Bei diesem Verkehrszeichen darf der Radverkehr nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen (StVO zu VZ 240). Häufig sind gemeinsame Geh- und Radwege an Außerortsstraßen zu finden. Teilweise auch innerorts, wie beispielsweise auf der Breyeller Straße in Lobberich.

Getrennter Geh- und Radweg: Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). (StVO zu VZ 241)
Der Radweg des getrennten Geh- und Radweges ist häufig durch eine rote Pflasterung erkennbar, wie beispielsweise auf der Lobbericher Straße in Breyell. Die Trennung zwischen Geh- und Radweg kann aber auch durch einen Materialwechsel oder Trennstreifen erfolgen.

Ausnahme: Der Weg ist nicht befahrbar (z. B. durch parkende Autos), dann darf ausnahmsweise auf der Straße gefahren werden.

Wann müssen Radfahrende auf der Fahrbahn fahren?

Radfahrende müssen auf der Fahrbahn fahren, wenn:

  • Kein Radweg vorhanden ist: Das heißt, dass keine Beschilderung oder Piktogramme den Gehweg für den Radverkehr freigeben.
  • Radschutzstreifen vorhanden ist: Schutzstreifen werden mit schmalen, unterbrochenen Linien markiert und dürfen im Begegnungsfall auch ausnahmsweise von Autofahrenden genutzt werden. Halten und Parken ist mit Kraftfahrzeugen auf Schutzstreifen und Radfahrstreifen verboten.
Aufnahme von der Johannes-Cleven-Straße, worauf ein Radschutzstreifen eingerichtet worden ist
Beispiel eines Radschutzstreifens auf der Johannes-Cleven-Straße

 

  • Ein Radfahrstreifen vorhanden ist: Radfahrstreifen werden auf der Fahrbahn mit breiten, durchgezogenen Linien und einem Radweg-Schild markiert. Sie müssen also durch Radfahrende genutzt werden. Mit anderen Fahrzeugen dürfen Radfahrstreifen nicht befahren werden.
Straße mit Radstreifen entgegen der Einbahnstraße
Beispiel eines Radfahrstreifens am Doerkesplatz

Wann dürfen Radfahrende auf dem Gehweg fahren?

zeigt den Gehweg mit dem Zusatzzeichen Radverkehr frei

 

Gehwege, die für die Benutzung durch Radfahrende zugelassen werden, sind mit dem Schild „Radfahrer frei" gekennzeichnet. Radfahrende müssen hier besondere Rücksicht auf Zufußgehende nehmen und dürfen höchstens Schrittgeschwindigkeit fahren.

Gehwege mit dem Zusatz "Radverkehr frei" stellen aber nur die Ausnahme dar und kommen nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung  der  Belange des Fußverkehrs vertretbar ist. Im Stadtgebiet befindet sich am Caudebec-Ring ein Beispiel für einen Gehweg mit freigegebenen Radverkehr.


 

Ausnahme für Kinder:

  • Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen auf dem Gehweg oder einem baulichen Radweg fahren, sie dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren.
  • Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen noch auf dem Gehweg fahren oder können schon die Fahrbahn benutzen.
  • Kindern ab dem 10. Lebensjahr ist es verboten auf dem Gehweg zu fahren.
  • Ausnahme: Sie begleiten ein Kind unter 8 Jahren. Dann darf eine Begleitperson, die mindestens 16 Jahre alt ist, ebenfalls auf dem Gehweg mit dem Kind gemeinsam radeln.

 

Was ist mit Wegen, die wie Radwege aussehen, aber nicht beschildert sind?

Foto von der Von-Bocholtz-Straße auf die Freiheitsstraße in Fahrtrichtung Kreisverkehr blickend

Wenn Wege

  • rot gefärbt oder gepflastert,
  • mit einem Fahrradsymbol markiert oder
  • durch eine markierte Linie bzw. einen Pflasterstreifen in zwei Bereiche getrennt sind,

und mit keinem entsprechenden blauen Verkehrsschild gekennzeichnet sind, besteht keine Benutzungspflicht. Diese „nicht benutzungspflichtigen Radwege“ müssen nicht benutzt werden. Sie haben hier die Wahl, ob Sie lieber auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren möchten.

Diese "Nutzungsfreiheit" hat der Radverkehr beispielsweise auf der Freiheitsstraße und An St.Sebastian, da keine Beschilderung die Benutzungspflicht vorgibt, jedoch durch die rote Pflasterung klar ein Radweg zu erkennen ist.

Wann darf ich auf einem Radweg in beiden Richtungen fahren?

Radwege sind in der Regel nur für eine Fahrtrichtung ausgelegt, da andere Verkehrsteilnehmende grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass Radfahrende aus beiden Richtungen kommen

  • In Ausnahmefällen kann ein Radweg jedoch für den Verkehr in beiden Richtungen freigegeben werden. In diesem Fall wird die Gegenrichtung durch ein entsprechendes blaues Radweg-Schild angezeigt. An Einmündungen werden Autofahrer durch Zusatzschilder darauf hingewiesen, dass Radfahrer aus beiden Richtungen ankommen können.
  • Linksseitige Radwege können durch die ausschließliche Beschilderung mit dem „Radfahrer frei“-Schild als nicht benutzungspflichtige Radwege für die linke Seite freigegeben werden.

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de