Anmeldung des Wohnsitzes - Zuzug nach Nettetal

Sie sind nach Nettetal gezogen? Dann melden Sie sich bitte innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug an.

Die Anmeldepflicht gilt auch für Nebenwohnungen.

Für Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist der gesetzliche Vertreter meldepflichtig.

Neugeborene, die in die Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden, weil die Neugeborenen automatisch mit Übersendung der Geburtsurkunde durch das Standesamt angemeldet werden.Diese Regelung gilt nur Geburten im Inland.

Befreiung von der Meldepflicht:

  • Halten Sie sich nicht länger als sechs Monate in einer Wohnung auf und sind Sie noch für eine andere Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht.
  • Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt die Meldepflicht nach drei Monaten.
  • Werden Sie in ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen, brauchen Sie sich nicht anzumelden, solange Sie für eine andere Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind. Sind Sie nicht für eine solche Wohnung gemeldet, müssen Sie sich anmelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Die Anmeldung wird unverzüglich bearbeitet.

Bei Nichteinhaltung der Frist kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 oder 25 Euro, wenn die Verwaltung in der gleichen Angelegenheit bereits tätig geworden ist, erhoben werden. Wird das Verwarnungsgeld nicht akzeptiert, kann ein Bußgeld festgesetzt werden.

Benötigte Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen mit:

  • die ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung
  • Ihren Personalausweis, da die Adresse sofort geändert wird
  • falls vorhanden außerdem: Reisepass, Kinderreisepass, Stammbuch
  • sofern Sie Ihre Anmeldung nicht persönlich vornehmen können, müssen Sie zusätzlich die ausgefüllte Vollmacht vorlegen

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