Auszüge aus dem Gewerbezentralregister

Allgemeine Informationen

In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register. In das Gewerbezentralregister werden 4 Gruppen von Eintragungen vorgenommen:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
  • um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens
  • Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.

Antragstellung

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister können nur in der Wohnortgemeinde beantragt werden (bei juristischen Personen muss das der Sitz der Hauptniederlassung sein). Den Antrag können auf Grund der gesetzlichen Regelungen nur die Betroffenen persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweispapieres stellen.

Man kann sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte, beispielsweise Rechtsanwälte oder Ehegatten, vertreten lassen.

Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist online über deren Internetseite möglich.

Privatpersonen, die im Ausland leben richten Ihren Antrag direkt an das Bundesamt für Justiz.

Die Adresse und den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.

Auskunftsinformationen für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie auch beim Bundesamt für Justiz. 

Die Gebühr für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13 Euro.

Empfang der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an die den Antrag stellende Person übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an die den Antrag stellende Person möglich.

Wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft

  1. keine Eintragungen enthält,
  2. die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird,
  3. die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird,
  4. die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

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