Die fachtechnische Abwicklung wird über den NetteBetrieb, Betriebsbereich Tiefbau vorgenommen - siehe hierzu auch die Informationen zu den Gehwegüberfahrten.
Für die Herstellung einer fachgerechten Grundstückszufahrt fordert die Stadt Nettetal vom begünstigten Grundstückseigentümer eine Kostenerstattung in der Form eines Kostenerstattungsbescheides.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist der § 16 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Diese Rechtsgrundlage besagt, wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, so hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten.
Das regelmäßige Verkehrsbedürfnis deckt die Herstellung einer Grundstückszufahrt nicht ab, da das Bedürfnis der Allgemeinheit nur darin besteht, die Fahrbahn, nicht aber auch die Gehwege mit Fahrzeugen zu befahren.
Die Kosten für die erforderliche Herrichtung einer fachgerechten Gehwegüberfahrt (Bordsteinabsenkung, verstärkter Unterbau, Rüttelbetonpflaster) sind somit der Stadt Nettetal als Träger der Straßenbaulast zu erstatten.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird über einen Kostenerstattungsbescheid geltend gemacht. Sämtliche Abrechnungsunterlagen können nach Erhalt des Bescheides bei der Stadt Nettetal eingesehen und Detailfragen zur Abrechnung geklärt werden. Gegen den Kostenerstattungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Im Klageverfahren hat der/die Erstattungspflichtige Gelegenheit, Einwände gegen die Geltendmachung des Ersatzanspruchs vorzubringen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie während der Öffnungszeiten. Anfragen können auch per Fax oder E-Mail übermittelt werden.