Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Wer kann eine Parkerleichterungskarte für Behinderte beantragen?

Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis).

Wie ist die Parkerleichterungskarte für Behinderte zu beantragen?

Sie rufen zu den Öffnungszeiten an oder kommen einfach vorbei. Wir klären dann gemeinsam, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte denken Sie daran, den gültigen Schwerbehindertenausweis mitzubringen. Wir nehmen dann Ihre Daten auf. Bitte bringen Sie für den Ausweis ein Passfoto oder ein entsprechendes Bild der Antragstellerin / des Antragstellers mit. Die Ausstellung der Parkerleichterungskarte ist gebührenfrei.

Wo beantrage ich eine Parkerleichterungskarte für Behinderte?

Die Parkerleichterungskarte für Behinderte kann beim Bürgerservice der Stadt Nettetal beantragt werden.

Wie verlängere ich eine Parkerleichterungskarte für Behinderte?

Sie kommen zu den Öffnungszeiten mit dem gültigen Schwerbehindertenausweis sowie einem aktuellen Passfoto vorbei oder vereinbaren einen Termin mit uns.

Welche Vergünstigungen bietet die Parkerleichterungskarte für Behinderte?

Die Parkerleichterungskarte wird seit 2001 als standardisierte europäische Parkkarte erstellt und umfasst verschiedene Rechte und Pflichten.

Die Vergünstigungen in den einzelnen europäischen Staaten sind in einer Broschüre zusammengestellt, die der Antragstellerin / dem Antragsteller ausgehändigt wird. Bei Auslandsaufenthalten empfiehlt es sich, neben der Parkerleichterungskarte ebenfalls die letzte Seite der Broschüre auszulegen. Sie weist in der jeweiligen Landessprache darauf hin, dass Sie zu denselben Parkvergünstigungen wie ein behinderter Einwohner des Landes berechtigt sind.

Die folgenden Vergünstigungen gelten für die öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland:

„Der Antragstellerin/dem Antragsteller und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird aufgrund des § 46 Straßenverkehrs-Ordnung die Genehmigung erteilt mit einem Kraftfahrzeug an Stellen,

  • an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf dem Gehweg" gekennzeichnet sind für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkerleichterungen gelten im Gültigkeitsbereich der StVO.

Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.

Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, in denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.

Parkberechtigte sind verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mit zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Während des Parkens ist die Parkerleichterungskarte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.

Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.

Soweit zum Zeichen "Parkplatz" das Zusatzzeichen "Pkw" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim "Parken auf dem Gehweg" darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 Tonnen betragen.

Parkberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.“

Wie schnell erhalte ich eine Antwort?

Wenn der Antrag schriftlich eingeht, erhalten Sie innerhalb von 2 bis 3 Werktagen eine Antwort. Wenn Sie zu uns kommen, wird der Antrag sofort bearbeitet.

Rechtliche Grundlagen

Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte dient der § 46 Absatz 1 Ziffer 11 StVO.

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de