Personalausweis

Grundsätzlich haben Sie als deutscher Staatsbürger die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, sofern Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen. Ausnahme: Sie besitzen einen gültigen Reisepass.

Deutsche Staatsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind - also im Ausland wohnen - können ebenfalls im Bürgerservice einen Personalausweis beantragen, obwohl sie der Ausweispflicht nicht unterliegen.

Informationen zur Dienstleistung

Der neue Personalausweis

Seit der Einführung des neuen Personalausweises am 01. November 2010 bietet dieser eine Reihe von wichtigen Neuerungen:

Scheckkartenformat

Mit der optimierten Abmessung von 5,4 cm x 8,6 cm hat der neue Bundespersonalausweis die von Scheckkarten bekannte Größe und ist künftig leichter in der Geldbörse mit anderen Karten, wie z.B. Kreditkarten oder Führerschein unterzubringen. Des Weiteren sind nun auch Details wie Ordens- und Künstlername und die Postleitzahl sichtbar auf dem Ausweis vermerkt.

Biometriefunktion

Im Inneren des Ausweises ist ein kontaktlos lesbarer Chip untergebracht, mit dem die neuen elektronischen Funktionen realisiert werden. Auf dem Chip wird das Lichtbild gespeichert sowie die Fingerabdrücke. Außerdem werden die persönlichen Daten wie z.B. Name und Anschrift gespeichert.

eID-Funktion/Onlineausweisfunktion

Der e-BPA verfügt über eine eingeschaltete Online-Ausweisfunktion. Hiermit erhalten Sie die Möglichkeit, ihre Identität in der Online-Welt mit dem Ausweis nachzuweisen, um Online-Geschäfte abzuwickeln. Die Sicherheit dafür, dass Dienstanbieter aus Wirtschaft und Verwaltung keinen Datenmissbrauch betreiben, bieten so genannte Berechtigungszertifikate, die Unternehmen beim Bundesverwaltungsamt beantragen müssen.

Die eID-Funktion ermöglicht es, sowohl im e-Business als auch im e-Government aktiv zu werden:

E-Business bedeutet die Möglichkeit, im Internet Rechtsgeschäfte abzuschließen

E-Government vereinfacht die Kommunikation zwischen den Bürgern und den Behörden.

Für die Nutzung der eID-Funktion am Computer ist ein Kartenlesegerät notwendig, sowie eine Software, die vom Bundesministerium des Inneren zur Verfügung gestellt wird. Für die Nutzung über das Smartphone oder das Tablet, ist die AusweisApp2 erforderlich.

Um weitere Information über die Online-Ausweisfunktion zu erhalten, klicken Sie bitte hier

Qualifizierte elektronische Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) dient dazu, Dokumente elektronisch und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Diese kann von sogenannten Trust-Centern erworben werden.

Sicherheit

Zwischen Beantragung und Abholung des elektronischen Personalausweises erhalten Bürgerinnen und Bürger von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief. Dieser Brief enthält die Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort. Die PIN ist eine Zahlenkombination, die abgefragt wird, sobald der Bürger den Ausweis online nutzt. Die PUK ist eine zehnstellige Zahlenkombination, welche zur Aufhebung der Blockierung dient, wenn der Bürger die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben hat. Sollte der Personalausweis gestohlen werden oder anderweitig abhanden kommen, dient das Sperrkennwort dazu, die Online-Funktion zu sperren und somit einen Missbrauch der Onlineausweisfunktion zu verhindern. Diese Sperrung kann rund um die Uhr per Telefon (+49 116 116) vorgenommen werden. Der Verlust des Ausweises muss zusätzlich der Personalausweisbehörde angezeigt werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Ausstellung von Personalausweisen ist im Personalausweisgesetz (PAuswG) geregelt.

Unterlagen

Bei der Antragstellung benötigt werden:

  • ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (bis zu sechs Monate alt)
  • Ihren bisherigen / alten Personalausweis oder Reisepass, gegebenfalls als erziehungsberechtigte Person den Kinderreisepass Ihres Kindes
  • Gebühren (Bargeld oder EC-Zahlung)
  • bei Antragstellern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (sowie die Einverständniserklärung des zweiten Erziehungsberechtigten) oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten erforderlich -> Einverständniserklärung.

Die erforderlichen Unterlagen für im Ausland lebende Deutsche erfragen Sie bitte telefonisch unter 02153 898 1777.

Formen der Antragstellung

Die persönliche Beantragung ist verpflichtend. Eine Vertretung bei Antragstellung ist nicht möglich (§ 9 Absatz 1 PAuswG).

Zur Abholung ist Ihr persönliches Erscheinen hingegen nicht erforderlich. Sie können eine von Ihnen benannte Person mit der Abholung beauftragen.

In jedem Fall ist, sofern vorhanden, der jeweilige alte Personalausweis zur Abholung des neuen Ausweisdokumentes mitzubringen. 

Bitte beachten Sie, dass diese Vollmacht nur dann anerkannt wird, wenn Sie von Ihnen vollständig ausgefüllt (Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes), der Bevollmächtigte eingetragen und der Vordruck zweimal von Ihnen unterschrieben wurde.

Ob Ihr Personalausweis bereits bearbeitet wurde und nach Fertigung im Bürgerservice vorliegt erfahren Sie hier.

Gebühren

LeistungGebühr
Antragstellende Person ab 24 Jahren (Gültigkeit: zehn Jahre)37,00 €
Antragstellende Person unter 24 Jahren (Gültigkeit: sechs Jahre)22,80 €
Antragstellende Person ab 24 Jahren; im Ausland lebend (Gültigkeit: zehn Jahre)67,00 €
Antragstellende Person unter 24 Jahren; im Ausland lebend (Gültigkeit: sechs Jahre)52,80 €
Änderung der PIN (z.B.: PIN vergessen)gebührenfrei
Änderung der Anschrift bei Umzügengebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfallgebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktiongebührenfrei

Bearbeitungszeit

  • Wie lange es dauert, bis Sie Ihren Ausweis abholen können, ist abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin. Sie erhalten nach Fertigstellung von der Bundesdruckerei Berlin einen Brief mit einer PIN/PUK Nummer sowie einem Sperrkennwort.
  • Ob der von Ihnen beantragte Personalausweis bereits zur Abholung bereit liegt, erfahren Sie auch durch die Online-Passauskunft. In jedem Fall ist, sofern vorhanden, der jeweilige alte Personalausweis zur Abholung des neuen Ausweisdokumentes mitzubringen.

Verwarnungs- und Bußgelder

Achten Sie bitte auf die Gültigkeit Ihres Ausweises und beantragen rechtzeitig ein neues Dokument, da Sie ansonsten gegen die Ausweispflicht verstoßen. Dieser Tatbestand wird zunächst mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet. Sollten Sie mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden sein, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de