Der Ausbau der Glasfasernetze unterscheidet sich vom Ausbau der Gas-, Wasser- oder Stromnetze. Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist geregelt, dass der Netzausbau durch die privaten Unternehmen am Markt erfolgt – also eigenwirtschaftlich. Die öffentliche Hand kann den Unternehmen nicht vorschreiben, wo und wann sie ausbauen sollen. Das TKG erteilt den Unternehmen dazu das Recht, auf öffentlichen Verkehrsflächen Infrastruktur bauen zu dürfen. Die Kommunen dürfen Auflagen für den Bau erteilen, können den Ausbau aber nicht untersagen.
Im Rahmen des Glasfaserausbaus durch die Telekommunikationsunternehmen (TKU) werden auch Netzverteilerschränke (NVt) im öffentlichen Straßenraum installiert. Der Bundesgesetzgeber hat die TK-Unternehmen beim Breitbandausbau mit umfangreichen Rechten ausgestattet – insbesondere gegenüber den Kommunen – um den Ausbau von Glasfasernetzen in Deutschland zu beschleunigen. So haben die TKU einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Nutzung der öffentlichen Wege, sei es für die Verlegung der Glasfaserleitungen oder für die Standorte der Netzverteilerschränke (NVt). Seitens der Stadt werden diese Maßnahmen durch das Aufbruchmanagement begleitet.
Die konkreten Standorte werden im Rahmen der technischen Netzplanung von den TK-Unternehmen zur Versorgung bestimmter Bereiche ermittelt und beantragt. Bei der Genehmigung prüft die Stadt weitere umfangreiche Vorschriften und Rahmenbedingungen wie die übrige lichte Gehwegbreite, Konflikte mit anderen Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation), möglichen Bodendenkmälern, auf Belange des Naturschutzes, vorhandene Baumstandorte / Wurzelbereiche, Sichtbeziehungen bei Zufahrten (auch künftigen Zufahrten), Nachbarschaftsbelange usw.
Rechtlich gesehen besteht eine Verpflichtung zur Duldung von Telekommunikationsanlagen wie einem Schaltschrank aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (§ 125 ff. TKG). Dieses Gesetz regelt den Ausbau und Betrieb von TK-Netzen und sieht vor, dass Grundstückseigentümer die Installation und den Betrieb von solchen Anlagen dulden müssen, wenn sie für die Versorgung der Allgemeinheit mit Telekommunikationsdiensten erforderlich sind.