Was ist Eingliederungshilfe?
Eingliederungshilfe ist eine staatliche Unterstützungsleistungen für Menschen mit (drohender) Behinderung. Sie soll dabei helfen, eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen - in der Schule, im Beruf, in der Freizeit und im Alltag.
Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII ist eine spezielle Form der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Zuständigkeit der Eingliederungshilfe - Wer ist wann, wofür, zuständig?
Leistungen vor Einschulung (0-6 Jahre)
z. B.:
- Individuelle heilpädagogische Leistungen in Kindertagesstätten (z.B. KiTa-Assistenz)
- Heilpädagogische Frühförderung
- Interdisziplinäre Frühförderung
- Autismustherapie
Landschaftsverband Rheinland
Nettetal: Frau Marie Lange
0221 809 4604
Marie.Lange@lvr.de
Leistungen während der Schulzeit
Für Kinder und Jugendliche mit ausschließlich seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung – (IQ über 70): Jugendamt | Für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistiger bzw. Mehrfachbehinderung – (IQ unter 70): Kreissozialamt https://www.kreis-viersen.de/service/dienstleistungen/eingliederungshilfe |
Ab Beendigung der Schulzeit
Für Jugendliche und junge Volljährige (bis 21 Jahre, ggf. auch bis 27) mit seelischer Behinderung – (IQ über 70): Jugendamt | Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und/oder geistigen bzw. Mehrfachbehinderungen – IQ unter 70 oder Volljährige ab dem 21. Lebensjahr, bei denen keine Entwicklung zu erwarten ist: Landschaftsverband Rheinland |
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII?
Ein Anspruch besteht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn:
- Eine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung vorliegt, welche länger als sechs Monate anhält,
- diese durch ein ärztliches oder psychotherapeutisches Gutachten (z.B. vom Kinder- und Jugendpsychiater) bestätigt ist,
- und die seelische Beeinträchtigung die gesellschaftliche Teilhabe wesentlich einschränkt.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Diagnose automatisch zu einer seelischen Behinderung führt. Die individuelle Situation und die Auswirkungen auf die Teilhabe sind entscheidend.
Welche Leistungen können beantragt und gewährt werden?
Die Eingliederungshilfe umfasst individuell angepasste Maßnahmen, die sich nach dem festgestellten Bedarf richten. Mögliche Leistungen sind:
- individuelle Teilhabehilfe (ITH) Schule/ Schulbegleitung/Integrationshilfe/Unterrichtsassistenz
- Autismusspezifische Förderung
- Heilpädagogische Förderung
- Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe
- Außerschulische Lerntherapie bei LRS
- Außerschulische Lerntherapie bei Dyskalkulie
- Soziales Kompetenztraining/soziale Gruppenarbeit
- pädagogische Hausaufgabenhilfe
- Privatschule
- Ambulant betreutes Wohnen für junge Erwachsene mit seelischer Behinderung
- Stationäre Unterbringung in pädagogisch-therapeutischen Einrichtungen (bei erheblichem Bedarf)
- Persönliches Budget
…
Wie können Leistungen der Eingliederungshilfe beim Jugendamt der Stadt Nettetal beantragt werden?
Wir bitten Sie, die gewünschten Leistungen mittels des unten aufgeführten Antrags zu beantragen.
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen können dem Antrag selbst entnommen werden.
Bitte schicken Sie die Unterlagen vollständig, d. h. von allen Personensorgeberechtigten unterschrieben (bspw. letzte Seite des Online-Antrags) und mit den benötigten Unterlagen an folgende E-Mail Adresse: Eingliederungshilfe@nettetal.de
Es wird um eine persönliche Terminvereinbarung zum Beratungsgespräch gebeten.
Eingliederungshilfe der Stadt Nettetal
Postanschrift:
| Doerkesplatz 11 41334 Nettetal |
Besuchsadresse: | Doerkesplatz 1 41334 Nettetal |
Gerne können Sie einen Termin über die E-Mail Adresse Eingliederungshilfe@nettetal.de vereinbaren. Alternativ wenden Sie sich gerne an die angegeben Ansprechpartner*innen.
Kosten
In der Regel entstehen Ihnen bei ambulanten Leistungen nach dem SGB VIII keine Kosten. Das SGB VIII sieht jedoch vor, dass für vollstationäre und teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach dem Einkommen und wird durch einen Leistungsbescheid festgesetzt.
Kontakt
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Anna-Sophie Froehlich
0 21 53 / 898-51 24
anna-sophie.froehlich@nettetal.de -
Beate Lorenz
0 21 53 / 898-51 15
beate.lorenz@nettetal.de -
Janine Jansen
0 21 53 / 898-51 10
janine.jansen@nettetal.de -
Patricia Preussner
0 21 53 / 898-51 02
patricia.preussner@nettetal.de